Miet­ver­wal­tung

Ver­mie­tern bie­ten wir die Mög­lich­keit, alle Ange­le­gen­hei­ten, die zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung ihres Objek­tes not­wen­dig sind, über unser Ver­wal­tungs­un­ter­neh­men abzu­wi­ckeln.

Im Gegen­satz zum WEG-Ver­wal­ter, des­sen Tätig­keits­feld die Ver­wal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums ist, ver­tritt der Miet­ver­wal­ter den Haus­ei­gen­tü­mer gegen­über den Mie­tern. Gesetz­li­che Grund­la­ge ist das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (§§ 535 ff. BGB), das Regeln zum Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Eigen­tü­mer klar defi­niert. Kon­kre­te Auf­ga­ben des Ver­wal­ters hin­ge­gen wer­den bei der Miet­ver­wal­tung aus­schließ­lich im Ver­wal­ter­ver­trag benannt. Je nach Ver­trags­ge­stal­tung betrifft dies die Ver­wal­tung der Miet­zah­lun­gen und die Erstel­lung der jähr­li­chen Abrech­nun­gen, ggf. auch die tech­ni­sche Ver­wal­tung des Objekts.

Ger­ne ste­hen wir Ihnen zu einem unver­bind­li­chen und kos­ten­lo­sen Infor­ma­ti­ons­ge­spräch zur Ver­fü­gung. Nach Besich­ti­gung des Objek­tes über­sen­den wir Ihnen ein detail­lier­tes schrift­li­ches Ange­bot.