Vermietern bieten wir die Möglichkeit, alle Angelegenheiten, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Objektes notwendig sind, über unser Verwaltungsunternehmen abzuwickeln.
Im Gegensatz zum WEG-Verwalter, dessen Tätigkeitsfeld die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist, vertritt der Mietverwalter den Hauseigentümer gegenüber den Mietern. Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 535 ff. BGB), das Regeln zum Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümer klar definiert. Konkrete Aufgaben des Verwalters hingegen werden bei der Mietverwaltung ausschließlich im Verwaltervertrag benannt. Je nach Vertragsgestaltung betrifft dies die Verwaltung der Mietzahlungen und die Erstellung der jährlichen Abrechnungen, ggf. auch die technische Verwaltung des Objekts.
Gerne stehen wir Ihnen zu einem unverbindlichen und kostenlosen Informationsgespräch zur Verfügung. Nach Besichtigung des Objektes übersenden wir Ihnen ein detailliertes schriftliches Angebot.